§ 1 Name, Sitz und Zweck

1.Der am 20.01.1988 in Offenbach gegründete Ju Jutsu Verein führt den Namen

                     „Ju Jutsu Club Offenbach 1988 e.V“

in der Kurzform „JJC Offenbach“.

Er ist Mitglied des Sportbundes Pfalz, im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände.
Der Verein hat seinen Sitz in 76877 Offenbach / Queich.
Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Landau / Pfalz unter der Nummer 1576 eingetragen.
2.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zweck“ der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports insbesondere des Ju Jutsu – Sports und der sportlichen Jugendhilfe.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.

  § 2 Erweb der Mitgliedschaft

1.Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2.Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich .Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.

  § 3 Beendigung der Mitgliedschaft

1.Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
2.Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.
Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres (31.12.) unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zulässig.
3.Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins,
b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnungen,
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
d) wegen unehrenhafter Handlungen.

  § 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Ju Jutsu Clubs ist das Kalenderjahr.

  § 5 Beiträge

1.Der Mitgliedsbeitrag, sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2.Die Monatliche Beiträge bis 100,00 € sind jährlich und die Beiträge über 100,00 € halbjährlich im voraus zu zahlen.

  § 6 Stimmrecht und Wählbarkeit

1.Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 14. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
2.Bei der Wahl des Jugendvertreters haben alle Mitglieder des Vereins vom 13. bis 21. Lebensjahr Stimmrecht.
Als Jugendvertreter können Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an gewählt werden.

  § 7 Maßregelungen

   Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) Angemessene Geldstrafe
c) Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme an Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtmittel auszusprechen.

  § 8 Rechtsmittel

Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 2.2), gegen einen Ausschluss (§ 3.3), sowie gegen eine Maßregelung (§ 7) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen vom Zugang des Bescheides an gerechnet beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.

  § 9 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand als geschäftsführender Vorstand oder als Gesamtvorstand
c) der erweiterte Vorstand

  § 10 Mitgliederversammlung

1.Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2.Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
3.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 3 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es: a) der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt, b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
4.Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand, durch persönliche Einladung und durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Offenbach. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von drei Wochen liegen.
5.Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
a) Entgegennahme der Berichte
b) Kassenbericht und Berichte der Kassenprüfer
c) Entlastung des Gesamtvorstandes
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
6.Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7.Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
8.Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn dies Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind und den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher zur Kenntnis gebracht wurden. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf einer Einstimmigkeit.
9.Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.

  § 11 Mitarbeiterkreis

1.Zum Mitarbeiterkreis gehören:
a) die Mitglieder des Vorstandes
b) der / die Übungsleiter – Trainer
c) die Kassenprüfer ( 2 ).
2.Der Mitarbeiterkreis tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er wird vom Vorsitzenden geleitet.
3.Der Mitarbeiterkreis soll gewährleisten, dass alle im Verein tätigen Mitarbeiter laufend über alle Geschehnisse im Verein informiert werden. Er hat die Aufgabe bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des Vereins beratend mitzuwirken.

  § 12 Vorstand

1.Der Vorstand arbeitet a) als geschäftsführender Vorstand bestehend aus: – dem Vorsitzenden – dem stellvertretenden Vorsitzenden – dem Kassenwart/in – dem Schriftführer/in b) als Gesamtvorstand bestehend aus: – dem geschäftsführenden Vorstand (a) – dem Jugendvertreter/in – dem Frauenvertreter/in – dem Pressewart/in
2.Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtig